Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4.Paragraph 4,
Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben. Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (Paragraph 31, Absatz 3, des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093123
Alte Dokumentnummer
N6195427517L